Damm 1
25924 Rodenäs
Deutschland
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 428970887
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der RF Marketing Agency, Inhaber Falk Hansen, Damm 1, 25924 Rodenäs, Deutschland, nachfolgend „Agentur“ genannt, und ihren Auftraggebern, nachfolgend „Kunde“ genannt.
Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich für Unternehmer, Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Leistungen aus den Bereichen:
- Recruiting und Mitarbeitergewinnung,
- Personalmarketing und Arbeitgeberkommunikation,
- Bewerbergewinnung und Bewerbervorqualifizierung,
- Leadgenerierung und Interessentengewinnung,
- Online- und Performance-Marketing,
- Entwicklung und Betreuung von Werbekampagnen,
- Erstellung von Landingpages, Bewerberseiten und Onlineformularen,
- Erstellung von Werbemitteln, Texten, Grafiken und Videos,
- Marketingberatung und Strategieberatung,
- Prozessentwicklung und Automatisierung,
- Schulungen, Workshops und Weiterbildungen,
- sonstige digitale, kreative oder beratende Agenturleistungen.
Art, Umfang und Inhalt der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Einzelvertrag, Bestellformular, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
Individuelle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Agentur ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags stellt keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Kunden dar.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
Angebote der Agentur sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kann insbesondere durch Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags, durch elektronische Bestätigung, per E-Mail, über ein digitales Signaturverfahren, durch eine verbindliche Buchung oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande kommen.
Soweit der Kunde der Agentur einen Auftrag erteilt, ist die Agentur berechtigt, diesen Auftrag innerhalb von vierzehn Tagen anzunehmen. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit erfolgen.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Nachweisbarkeit einer Bestätigung in Textform.
Der Kunde ist verpflichtet, vor Abschluss des Vertrags zu überprüfen, ob die im Angebot oder Einzelvertrag beschriebenen Leistungen seinem Bedarf entsprechen.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
Die Agentur erbringt die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Dienst-, Werk-, Beratungs-, Marketing- oder Vermittlungsleistungen.
Soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein konkreter Erfolg, ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder eine bestimmte Anzahl an Ergebnissen zugesichert wurde, schuldet die Agentur die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs.
Angaben zu möglichen Ergebnissen, Reichweiten, Bewerberzahlen, Leads, Einstellungen, Umsätzen, Kosten oder Zeiträumen stellen nur dann eine verbindliche Garantie dar, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als Garantie bezeichnet und deren Voraussetzungen eindeutig festgelegt wurden.
Prognosen, Einschätzungen, Planungen, Zielwerte, Hochrechnungen und Erfahrungswerte sind unverbindlich. Sie dienen ausschließlich der Orientierung.
Die Agentur ist berechtigt, die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, sofern im Einzelvertrag keine konkrete Vorgehensweise verbindlich festgelegt wurde.
Die Agentur darf Leistungen weiterentwickeln, optimieren oder technisch anpassen, sofern dadurch der vereinbarte Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs können eine zusätzliche Vergütung sowie eine Anpassung vereinbarter Fristen erforderlich machen.
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Einzelvertrag aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung.
§ 4 Recruiting- und Personalgewinnungsleistungen
Bei Recruiting- und Personalgewinnungsaufträgen unterstützt die Agentur den Kunden abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang insbesondere bei der Entwicklung der Arbeitgeberkommunikation, der Erstellung von Stellenkampagnen, der Ansprache potenzieller Kandidaten, der Gewinnung von Bewerbungen sowie der Vorqualifizierung und Weiterleitung geeigneter Interessenten.
Die Agentur ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, weder Arbeitgeber noch Personalvermittler des jeweiligen Bewerbers und wird nicht Partei eines zwischen dem Kunden und dem Bewerber geschlossenen Arbeitsvertrags.
Die abschließende Prüfung, Auswahl, Kontaktaufnahme, Einladung, Einstellung und arbeitsrechtliche Beurteilung eines Bewerbers obliegt ausschließlich dem Kunden.
Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass ein übermittelter Bewerber:
- einen Arbeitsvertrag mit dem Kunden abschließt,
- seine Tätigkeit tatsächlich aufnimmt,
- dauerhaft beim Kunden beschäftigt bleibt,
- sämtliche fachlichen oder persönlichen Anforderungen erfüllt,
- vollständige oder zutreffende Angaben gemacht hat.
Eine fachliche Vorqualifizierung erfolgt ausschließlich in dem vertraglich vereinbarten Umfang und auf Grundlage der vom Bewerber und vom Kunden bereitgestellten Informationen.
Der Kunde hat Bewerberdaten vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen des jeweils zulässigen Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens zu verwenden.
Soweit eine Erfolgsvergütung, Einstellungsvergütung, Vermittlungsgebühr, Nachbesetzung, Zufriedenheitsgarantie oder Geld-zurück-Regelung vereinbart wurde, richten sich deren Voraussetzungen ausschließlich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
Ohne ausdrückliche einzelvertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine kostenlose Nachbesetzung, Rückzahlung, Minderung oder Verlängerung der Leistung.
Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich über Einstellungen, Vertragsabschlüsse, Probearbeitstage, Beschäftigungsaufnahmen oder sonstige vergütungsrelevante Vereinbarungen mit übermittelten Bewerbern zu informieren.
Als Einstellung kann, sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt, jede entgeltliche Zusammenarbeit gelten, insbesondere ein Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Praktikum, Probearbeitsverhältnis oder eine Beschäftigung über ein verbundenes Unternehmen.
§ 5 Leadgenerierung und Interessentengewinnung
Bei Leadgenerierungsleistungen unterstützt die Agentur den Kunden bei der Gewinnung und Übermittlung potenzieller Interessenten für dessen Produkte oder Dienstleistungen.
Ein Lead ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Kampagne Kontaktdaten übermittelt oder auf andere Weise Interesse an einem Angebot des Kunden bekundet hat.
Die Übermittlung eines Leads stellt keine Garantie dafür dar, dass:
- der Interessent erreichbar ist,
- der Interessent tatsächlich einen Vertrag abschließt,
- die übermittelten Daten vollständig oder fehlerfrei sind,
- der Interessent zahlungsfähig ist,
- der Interessent alle Voraussetzungen des Kunden erfüllt,
- aus der Anfrage ein bestimmter Umsatz entsteht.
Die Agentur schuldet ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung keine abschließende Verkaufsqualifizierung, Bonitätsprüfung oder Identitätsprüfung eines Interessenten.
Die wirtschaftliche Verwertung der Leads, die Kontaktaufnahme, die Beratung, die Angebotserstellung und der Vertragsabschluss liegen allein im Verantwortungsbereich des Kunden.
Der Kunde hat eingehende Leads zeitnah, fachgerecht und mit angemessener Häufigkeit zu kontaktieren. Verzögerungen oder Versäumnisse des Kunden gehen nicht zulasten der Agentur.
Kriterien für die Anerkennung, Ablehnung oder Ersatzlieferung einzelner Leads gelten nur, wenn diese im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurden.
Ein Lead gilt nicht allein deshalb als mangelhaft, weil er nicht erreichbar ist, kein Angebot annimmt, sich später gegen einen Kauf entscheidet oder bereits allgemeine Informationen bei anderen Anbietern eingeholt hat.
Soweit Leads zu einem vereinbarten Einzelpreis oder innerhalb eines Kontingents abgerechnet werden, richtet sich die Abrechnung nach der im Einzelvertrag festgelegten Definition.
§ 6 Werbekampagnen und Plattformleistungen
Soweit die Agentur Werbeanzeigen oder Kampagnen über Drittplattformen betreut, ist die technische Durchführung von der Funktionsfähigkeit und den Vorgaben des jeweiligen Plattformbetreibers abhängig.
Zu den Drittplattformen können insbesondere Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Werbenetzwerke, Karriereplattformen, Analyseanbieter, Hostingdienste, CRM-Systeme sowie Kommunikations- und Automatisierungsdienste gehören.
Plattformbetreiber können Anzeigen, Inhalte, Benutzerkonten oder Werbekonten jederzeit prüfen, einschränken, ablehnen, deaktivieren oder löschen.
Die Agentur hat keinen beherrschenden Einfluss auf:
- Freigabeentscheidungen von Plattformbetreibern,
- technische Ausfälle,
- Änderungen von Algorithmen,
- Schwankungen von Werbepreisen,
- Reichweiten oder Ausspielungen,
- Sperrungen von Konten,
- Änderungen von Richtlinien,
- Einschränkungen bestimmter Werbeinhalte oder Branchen.
Die Agentur haftet nicht für Beeinträchtigungen, die ausschließlich durch einen Drittanbieter oder Plattformbetreiber verursacht werden, sofern die Agentur die Beeinträchtigung nicht schuldhaft verursacht hat.
Erforderliche Anpassungsarbeiten aufgrund geänderter Plattformvorgaben können gesondert berechnet werden, wenn sie den ursprünglich kalkulierten Leistungsumfang wesentlich überschreiten.
Die Agentur ist berechtigt, einzelne Werbemittel, Anzeigen oder Kampagneneinstellungen zu ändern oder zu pausieren, wenn dies zur Vermeidung einer Sperrung, zur Einhaltung von Plattformregeln oder zur Sicherung des Kampagnenbetriebs erforderlich erscheint.
§ 7 Werbebudget und Fremdkosten
Das für Werbeanzeigen erforderliche Werbebudget (Mediabudget) sowie sämtliche Fremdkosten sind, sofern im jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, nicht Bestandteil der Vergütung der Agentur und werden stets gesondert berechnet.
Zu den Fremdkosten zählen insbesondere Werbebudgets, Plattformgebühren, Software- und Lizenzkosten, Hostingkosten, Produktionskosten, Druckkosten, Reisekosten sowie sämtliche Kosten externer Dienstleister oder Drittanbieter.
Der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Werbebudget rechtzeitig bereitzustellen und für eine ausreichende Deckung der hinterlegten Zahlungsmittel zu sorgen. Kann eine Kampagne aufgrund fehlender Mittel, einer Kontosperrung oder eines abgelehnten Zahlungsmittels nicht durchgeführt oder fortgesetzt werden, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur hiervon unberührt.
Soweit die Agentur Werbekosten oder sonstige Fremdkosten im Namen oder für Rechnung des Kunden verauslagt, ist sie berechtigt, diese vollständig an den Kunden weiterzuberechnen.
Werbekosten und sonstige Fremdkosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig vom jeweiligen Vertragsmodell sowie insbesondere auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, einer Kündigung, einer Nachbesetzung, einer Geld-zurück-Garantie, einer Kulanzregelung oder aus sonstigen Gründen. Bereits eingesetzte oder vertraglich gebundene Werbebudgets werden in keinem Fall zurückerstattet.
Eine Geld-zurück-Garantie, Nachbesetzungsgarantie oder sonstige vertragliche Rückerstattungsregelung bezieht sich ausschließlich auf die ausdrücklich vereinbarte Vergütung der Agentur, nicht jedoch auf Werbekosten, Mediabudgets oder sonstige Fremdkosten.
Änderungen des Werbebudgets haben keinen Einfluss auf die vereinbarte Agenturvergütung oder die Vertragslaufzeit, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
§ 8 Termine, Fristen und Leistungszeiten
Termine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von der Agentur ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
Unverbindliche Zeitangaben, Zeitpläne oder voraussichtliche Fertigstellungstermine dienen lediglich der Planung.
Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist, dass der Kunde alle erforderlichen Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt.
Verzögert sich die Leistung aufgrund fehlender Freigaben, Unterlagen, Zugänge, Informationen, Budgets oder Entscheidungen des Kunden, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen mindestens um die Dauer der Verzögerung.
Die Agentur gerät erst in Verzug, wenn der Kunde nach Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Nachfrist in Textform gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist, soweit eine Nachfrist gesetzlich nicht entbehrlich ist.
Besprechungs- und Beratungstermine sind erst verbindlich, wenn sie von beiden Parteien bestätigt wurden.
Kann ein vereinbarter Termin durch den Kunden nicht wahrgenommen werden, ist dieser möglichst frühzeitig abzusagen. Regelungen zu kostenpflichtigen Ausfallterminen können im Einzelvertrag getroffen werden.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden
Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Mitwirkung des Kunden ist eine wesentliche Voraussetzung für die Leistungserbringung der Agentur.
Der Kunde stellt der Agentur sämtliche für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
Angeforderte Informationen oder Freigaben sind grundsätzlich innerhalb von drei Werktagen bereitzustellen, sofern die Agentur keine andere angemessene Frist setzt.
Der Kunde hat die Agentur über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies umfasst insbesondere Änderungen an Stellenangeboten, Produkten, Preisen, Leistungen, Verfügbarkeiten, Unternehmensdaten, Zielgruppen oder rechtlichen Rahmenbedingungen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass bereitgestellte Informationen richtig, vollständig, aktuell und nicht irreführend sind.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden eigenständig auf ihre sachliche, rechtliche oder wirtschaftliche Richtigkeit zu überprüfen.
Soweit Konten, Plattformzugänge, Domains, Werbekonten, Tracking-Systeme, CRM-Systeme oder sonstige technische Einrichtungen benötigt werden, hat der Kunde die erforderlichen Zugriffsrechte bereitzustellen.
Der Kunde benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der erforderliche Abstimmungen und Freigaben vornehmen kann.
Entwürfe, Kampagnen, Texte, Anzeigen, Grafiken, Webseiten oder sonstige Arbeitsergebnisse sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen.
Erfolgt innerhalb von drei Werktagen nach Übermittlung keine Beanstandung, darf die Agentur davon ausgehen, dass das Arbeitsergebnis für die weitere Bearbeitung oder Veröffentlichung freigegeben ist. Dies gilt nicht für offensichtliche Fehler, die die Agentur erkannt hat oder hätte erkennen müssen.
Der Kunde ist verpflichtet, Bewerber und Leads entsprechend den vereinbarten Abläufen zeitnah zu bearbeiten und der Agentur erforderliche Rückmeldungen zu geben.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, trägt er die daraus entstehenden Nachteile und zusätzlichen Aufwendungen.
Zusätzlicher Aufwand, der durch eine Pflichtverletzung oder verspätete Mitwirkung des Kunden entsteht, kann nach Zeitaufwand oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots berechnet werden.
§ 10 Verantwortung für Inhalte und rechtliche Prüfung
Der Kunde gewährleistet, dass er zur Nutzung sämtlicher von ihm bereitgestellter Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos, Musikstücke, Daten, Dokumente und sonstiger Materialien berechtigt ist.
Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Dies betrifft insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte, Wettbewerbsrecht sowie arbeits-, steuer- und verbraucherschutzrechtliche Anforderungen.
Die Agentur erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfung.
Rechtliche Hinweise, Einschätzungen oder Vorschläge der Agentur stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Prüfung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstigen qualifizierten Berater.
Der Kunde ist insbesondere für die rechtliche Zulässigkeit seiner Angebote, Werbeaussagen, Stellenanzeigen, Preisangaben, Garantien, Einwilligungstexte, Datenschutzhinweise, Impressumsangaben und Kontaktprozesse verantwortlich.
Wird die Agentur wegen vom Kunden bereitgestellter Inhalte oder Anweisungen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur von berechtigten Ansprüchen und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
Die Agentur ist berechtigt, rechtlich bedenkliche, irreführende, diskriminierende oder nach Plattformvorgaben unzulässige Inhalte abzulehnen oder deren Veröffentlichung auszusetzen.
§ 11 Vergütung und Abrechnung
Die Höhe, Zusammensetzung und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
Je nach Vereinbarung kann die Vergütung insbesondere aus folgenden Bestandteilen bestehen:
- einmaliger Einrichtungs- oder Setupvergütung,
- monatlicher oder laufzeitbezogener Grundvergütung,
- erfolgsabhängiger Vergütung,
- Einstellungs- oder Vermittlungsvergütung,
- Leadpreis,
- Kontingentpreis,
- Produktions- oder Projektvergütung,
- Beratungs- oder Stundenhonorar,
- Lizenz- oder Nutzungsgebühr.
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Einzelvertrag keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.
Die Agentur ist berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder wiederkehrende Zahlungen zu verlangen.
Wiederkehrende Vergütungen können im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt werden.
Die Vergütung bleibt auch dann geschuldet, wenn der Kunde ordnungsgemäß erbrachte Leistungen nicht nutzt, Kampagnen nicht fortführt, Bewerber oder Leads nicht bearbeitet oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen unterlässt.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 12 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.
Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden erforderliche Mahn-, Inkasso-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten im gesetzlich zulässigen Umfang in Rechnung zu stellen.
Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder der Bereitstellung des Werbebudgets in Verzug, darf die Agentur ihre Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Beträge aussetzen.
Die Aussetzung der Leistung führt nicht zu einer Verlängerung vereinbarter Zahlungsfristen und lässt den Vergütungsanspruch der Agentur grundsätzlich unberührt.
Während der Leistungsaussetzung können Kampagnen, Anzeigen, Bewerberprozesse, Leadprozesse, Webseiten oder technische Systeme vorübergehend pausiert oder deaktiviert werden.
Für daraus entstehende Reichweitenverluste, Ergebnisabweichungen oder zeitliche Verzögerungen haftet die Agentur nicht, sofern die Aussetzung auf dem Zahlungsverzug des Kunden beruht.
Nach Zahlungseingang setzt die Agentur die Leistungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums fort. Ein Anspruch auf eine sofortige Wiederaufnahme besteht nicht.
§ 13 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
Der Vertrag beginnt zu dem im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Zeitpunkt. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Abschluss des Vertrags.
Vorbereitungs-, Strategie-, Onboarding-, Produktions- und Einrichtungsleistungen sind Bestandteil der vereinbarten Vertragslaufzeit. Der Beginn einer Werbekampagne, die Veröffentlichung einer Landingpage oder die Übermittlung erster Bewerber oder Leads sind für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht maßgeblich.
Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit können während dieser Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch jeweils um die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn er nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit von einer Vertragspartei in Textform gekündigt wird.
Im Einzelvertrag können eine abweichende Vertragslaufzeit, Verlängerungsregelung oder Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese gehen den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Die Kündigung per E-Mail ist ausreichend. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei.
Einzelne Kampagnen, Stellen, Leistungsbereiche oder Kontingente können nur dann gesondert gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart wurde.
Die Einstellung, Unterbrechung oder Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen berührt den Bestand des übrigen Vertrags nicht und führt insbesondere nicht zu einer automatischen Beendigung oder Verkürzung der vereinbarten Vertragslaufzeit.
§ 14 Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund zugunsten der Agentur liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde trotz Mahnung länger als vierzehn Tage mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist,
- der Kunde das vereinbarte Werbebudget nicht bereitstellt,
- der Kunde trotz Aufforderung wiederholt wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt,
- eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht möglich ist,
- der Kunde rechtswidrige, irreführende oder diskriminierende Maßnahmen verlangt,
- der Kunde die Agentur oder deren Mitarbeiter erheblich beleidigt, bedroht oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt,
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, soweit eine Kündigung gesetzlich zulässig ist.
Soweit die Pflichtverletzung behebbar ist, soll der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Abmahnung oder Fristsetzung vorausgehen.
Hat der Kunde die außerordentliche Kündigung schuldhaft verursacht, bleiben der Agentur die bis zum regulären Vertragsende entstehenden Vergütungs- und Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften erhalten. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind anzurechnen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
§ 15 Kontingente und zusätzliche Leistungen
Der Kunde kann, soweit angeboten, Leistungs-, Lead-, Bewerber-, Anzeigen-, Produktions- oder Beratungskontingente erwerben.
Umfang, Preis, Nutzungsbereich und Laufzeit eines Kontingents ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
Kontingente dürfen nur für die vereinbarten Leistungen und innerhalb des vereinbarten Vertragsverhältnisses eingesetzt werden.
Ein Anspruch auf Auszahlung nicht genutzter Kontingente besteht nicht.
Nicht verbrauchte Kontingente verfallen spätestens drei Jahre nach Erwerb, sofern einzelvertraglich keine kürzere Frist vereinbart wurde und keine zwingende gesetzliche Regelung entgegensteht.
Eine automatische kostenpflichtige Nachbuchung eines verbrauchten Kontingents erfolgt nur, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Zusätzliche Stellen, Kampagnen, Zielgruppen, Standorte, Produkte oder Leistungsbereiche können jederzeit gesondert beauftragt werden.
Eine zusätzliche Beauftragung kann eine eigenständige Laufzeit, Vergütung und ein zusätzliches Werbebudget auslösen.
§ 16 Gutscheine, Gutschriften und Preisnachlässe
Rabatte, Gutscheine, Boni und Gutschriften gelten nur für den jeweils vereinbarten Auftrag und müssen spätestens bei Vertragsschluss berücksichtigt werden.
Mehrere Nachlässe können nicht miteinander kombiniert werden, sofern die Agentur dem nicht ausdrücklich zustimmt.
Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.
Gutschriften können nicht auf Dritte übertragen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Kulanzleistungen oder einmalig gewährte Nachlässe begründen keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen in der Zukunft.
§ 17 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
Sämtliche von der Agentur erstellten Konzepte, Strategien, Texte, Grafiken, Videos, Werbeanzeigen, Webseiten, Landingpages, Formulare, Softwarebestandteile, Automatisierungen, Vorlagen, Prozesse, Schulungsunterlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum der Agentur.
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde die im Einzelvertrag vereinbarten Nutzungsrechte.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke und für die Dauer des zugrunde liegenden Vertragszwecks.
Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Veräußerung oder Nutzung für andere Unternehmen, Standorte oder Projekte bedarf der Zustimmung der Agentur, soweit sie nicht vom vereinbarten Nutzungszweck umfasst ist.
Offene Dateien, Rohdateien, Quellcodes, Projektdateien, interne Vorlagen, Prompts, Automatisierungslogiken und Bearbeitungsdateien müssen nur herausgegeben werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Rechte Dritter, insbesondere an Stockmedien, Musik, Schriftarten, Software, Plattformelementen oder Lizenzen, richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
Der Kunde darf Kennzeichnungen, Urhebervermerke oder technische Schutzmechanismen nicht ohne Zustimmung entfernen.
Bis zur vollständigen Zahlung darf die Agentur die Nutzung von Arbeitsergebnissen untersagen oder technische Zugänge sperren, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist.
§ 18 Bewerber-, Lead- und Datenbestände
Von der Agentur entwickelte Datenbanken, Strukturen, Systeme, Kampagnenlogiken und allgemeine Bewerber- oder Interessentenpools bleiben der Agentur zugeordnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet und weitergegeben.
Die Agentur kann geeignete Bewerber aus einem vorhandenen Bewerberpool für Recruitingaufträge berücksichtigen, sofern hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
Bewerber, die der Kunde ablehnt oder nicht einstellt, können mit entsprechender Einwilligung auch für andere passende Stellen berücksichtigt werden.
Der Kunde erwirbt durch die Zahlung einer Agenturvergütung kein Eigentum an einem allgemeinen Bewerber- oder Leadpool.
Die Nutzung der für den Kunden konkret übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich nach dem Vertragszweck, den datenschutzrechtlichen Vereinbarungen und den jeweiligen Einwilligungen oder Rechtsgrundlagen.
§ 19 Leistungen durch Mitarbeiter und Dritte
Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Subunternehmer oder sonstige Dienstleister einzusetzen.
Die Auswahl der eingesetzten Personen obliegt der Agentur.
Ein Anspruch des Kunden auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Agentur darf eingesetzte Personen austauschen, sofern dadurch die vereinbarte Leistungsqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Agentur bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich.
§ 20 Schulungen, Beratungen und Weiterbildungen
Schulungs-, Beratungs- und Weiterbildungsinhalte werden auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Wissens und der praktischen Erfahrungen der Agentur zusammengestellt.
Aufgrund technischer, wirtschaftlicher oder gesetzlicher Veränderungen kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche Inhalte dauerhaft aktuell bleiben.
Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass der Kunde durch eine Beratung, Schulung oder Weiterbildung bestimmte Lern-, Umsatz-, Unternehmens- oder sonstige Ergebnisse erzielt.
Der Erfolg hängt insbesondere von den Voraussetzungen, Entscheidungen, Ressourcen und der Umsetzung durch den Kunden ab.
Empfehlungen sind vom Kunden eigenverantwortlich zu prüfen und umzusetzen.
Soweit für eine Umsetzung besondere rechtliche, steuerliche, technische oder fachliche Kenntnisse erforderlich sind, hat der Kunde entsprechende Fachberater hinzuzuziehen.
§ 21 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.
Als vertraulich gelten insbesondere nicht öffentliche Informationen über Geschäftsmodelle, Preise, Konditionen, Prozesse, Strategien, Kunden, Bewerber, Leads, Mitarbeiter, Systeme, Zugangsdaten und Geschäftsgeheimnisse.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- bereits öffentlich bekannt waren,
- ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt werden,
- dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren,
- rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden,
- aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter, Berater und Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort.
§ 22 Referenznennung
Die Agentur ist berechtigt, den Kunden nach Beginn der Zusammenarbeit unter Verwendung des Firmennamens und des Unternehmenslogos als Referenz zu nennen.
Die Referenznennung kann insbesondere auf der Website, in Präsentationen, Angeboten, sozialen Netzwerken, Werbematerialien und Fallstudien erfolgen.
Konkrete Ergebnisse, vertrauliche Zahlen, Bewerberdaten, Leaddaten oder nicht öffentliche Vertragsinhalte dürfen nur mit Zustimmung des Kunden veröffentlicht werden.
Der Kunde kann der zukünftigen Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen. Bereits produzierte Druckerzeugnisse müssen nicht zurückgerufen oder vernichtet werden.
§ 23 Elektronische Kommunikation und Rechnungen
Die Parteien stimmen der elektronischen Kommunikation per E-Mail, Messenger, Videokonferenz, Projektmanagementsystem, CRM-System oder vergleichbaren Kommunikationswegen zu.
Dokumente, Freigaben, Vertragsinformationen und sonstige Daten können elektronisch übermittelt werden.
Soweit keine besondere Verschlüsselung vereinbart wurde, erfolgt die elektronische Kommunikation über die üblichen technischen Kommunikationswege.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Kontakt- und Rechnungsdaten aktuell zu halten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen für seine Systeme und Konten zu treffen.
Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.
Der Kunde hat regelmäßig zu prüfen, ob Nachrichten der Agentur aufgrund technischer Filter, Spamfilter oder interner Weiterleitungen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden.
§ 24 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten.
Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Agentur.
Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Der Kunde ist für die Zulässigkeit der von ihm veranlassten Datenerhebung und Nutzung verantwortlich, soweit die Agentur nicht selbst Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne ist.
Bewerber- und Leaddaten dürfen vom Kunden nur zu den zulässigen und transparent kommunizierten Zwecken verwendet werden.
§ 25 Mängel und Beanstandungen
Der Kunde hat erkennbare Mängel oder Abweichungen unverzüglich und nachvollziehbar in Textform mitzuteilen.
Die Beanstandung soll eine konkrete Beschreibung des behaupteten Mangels enthalten.
Soweit die Agentur ein mangelhaftes Arbeitsergebnis schuldet und zur Nacherfüllung verpflichtet ist, ist ihr zunächst eine angemessene Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.
Geschmacksfragen, subjektive Gestaltungspräferenzen oder nachträgliche Änderungswünsche gelten nicht als Mangel, sofern die erbrachte Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht.
Änderungen nach einer bereits erfolgten Freigabe können gesondert berechnet werden.
Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht, soweit dieser durch unzutreffende Angaben, Eingriffe, Veränderungen oder Pflichtverletzungen des Kunden oder eines Dritten verursacht wurde.
§ 26 Haftung
Die Agentur haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenfalls uneingeschränkt haftet die Agentur für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie beruhen.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die Agentur haftet insbesondere nicht für:
- ausbleibende Einstellungen oder Vertragsabschlüsse,
- fehlende Erreichbarkeit von Bewerbern oder Leads,
- wirtschaftliche Entscheidungen von Bewerbern, Leads oder Kunden,
- Plattformstörungen und Kontosperrungen,
- algorithmische Änderungen,
- mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, soweit gesetzlich zulässig,
- vom Kunden bereitgestellte unrichtige Informationen,
- eigenmächtige Änderungen durch den Kunden oder Dritte.
Bei Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
Der Kunde bleibt für die Sicherung seiner eigenen Daten, Zugänge, Inhalte und Systeme verantwortlich.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
§ 27 Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist.
Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen:
- vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen,
- Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit,
- Arglist,
- ausdrücklich übernommener Garantien,
- zwingender gesetzlicher Haftung.
§ 28 Preisanpassung bei langfristigen Verträgen
Bei Verträgen, die länger als zwei Jahre bestehen, kann die Agentur die vereinbarte laufende Vergütung mit Beginn eines neuen Vertragsjahres an die allgemeine Kostenentwicklung anpassen.
Maßstab kann insbesondere die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland sein.
Eine Preisanpassung wird dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt.
Soweit eine Preisanpassung über die reine Veränderung des Verbraucherpreisindexes hinausgeht, wird dem Kunden ein angemessenes Sonderkündigungsrecht eingeräumt, sofern eine Fortsetzung des Vertrags zu den geänderten Bedingungen für ihn unzumutbar wäre.
Preisänderungen aufgrund einer Erweiterung oder Veränderung des Leistungsumfangs werden gesondert vereinbart.
§ 29 Vertragsübertragung
Die Agentur ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf einen Rechtsnachfolger, ein verbundenes Unternehmen oder einen Erwerber des betreffenden Geschäftsbereichs zu übertragen.
Voraussetzung ist, dass die berechtigten Interessen des Kunden hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Eine Übertragung des Vertrags durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.
§ 30 Rechtswahl und Geschäfte mit österreichischen Unternehmen
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Agentur und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Rechtswahl gilt auch für Verträge mit Kunden, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Staat haben.
Die Rechtswahl lässt zwingende gesetzliche Vorschriften unberührt, die aufgrund europäischer oder nationaler Regelungen unabhängig von der getroffenen Rechtswahl zwingend anzuwenden sind.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer. Verbraucherschutzvorschriften sollen durch diese Bedingungen weder umgangen noch eingeschränkt werden.
Soweit besondere zwingende Vorschriften am Sitz des Kunden anwendbar sind, gehen diese ausschließlich in dem gesetzlich zwingenden Umfang vor.
§ 31 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Agentur, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Sitz der Agentur, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
Die Agentur bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 32 Textform und Vertragsänderungen
Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Rechtserhebliche Erklärungen können insbesondere per E-Mail oder über ein vereinbartes elektronisches Signatur- oder Kommunikationssystem abgegeben werden.
Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 33 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Dasselbe gilt, wenn sich im Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungslücke herausstellt.
Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht und beeinflussen die Auslegung der Regelungen nicht.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte oder wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 15. Juni 2026
